Information zur Ausnahmeregelung
Die vollständige Bezeichnung des Vorgangs lautet „Mitteilung einer mutmaßlichen Ausnahme von den Barrierefreiheitsanforderungen”. Unter dieser Bezeichnung ist der Vorgang auf Guichet.lu registriert. Aus Gründen der Lesbarkeit wird der Name auf „Information zur Ausnahmeregelung” oder „Ausnahmeregelung” verkürzt.
Eine Ausnahmeregelung ist in zwei Fällen möglich:
- wenn die Barrierefreiheit eine grundlegende Änderung des Wesens des Produkts oder der Dienstleistung zur Folge hat
- wenn die Barrierefreiheit einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Wenn eine Ausnahmeregelung aufgrund eines unverhältnismäßigen Aufwands angestrebt wird, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich.
Gut zu wissen: Unternehmen, die öffentliche oder private Finanzhilfen für die Barrierefreiheit erhalten, können sich nicht auf einen unverhältnismäßigen Aufwand berufen.
Die Kriterien für eine unverhältnismäßige Belastung sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt:
FAQ
Warum spricht man von einer Information zur Ausnahmeregelung und nicht von einem Antrag auf Ausnahmeregelung?
Das Gesetz vom 8. März 2023 spricht nicht von einem „Antrag” auf Ausnahmeregelung, sondern von einer Information zur Ausnahmeregelung, und zwar aus einem ganz bestimmten Grund:
Es handelt sich nicht um ein vorheriges Genehmigungsverfahren.
Der Wirtschaftsteilnehmer beurteilt selbst, ob eine Anpassung eine grundlegende Änderung des Produkts/der Dienstleistung zur Folge hätte oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde (siehe Art. 16).
Er teilt diese Beurteilung lediglich dem OSAPS mit (Art. 16, §7), ohne eine vorherige Validierung zu beantragen. Das OSAPS kann anschließend diese Selbstbewertung im Rahmen seiner Kontrollen überprüfen.
Zusammenfassend:
- Es ist kein Genehmigungsantrag an das OSAPS zu richten.
- Es besteht eine dokumentierte und begründete Informationspflicht gegenüber des OSAPS.
Für mein Produkt oder meinen Dienstleistungsvertrag gilt eine Übergangsfrist. Muss ich trotzdem eine Ausnahmeregelung einreichen?
Nein.
Solange für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung die Übergangsfrist gilt, müssen Sie keine Ausnahmeregelung beantragen – auch wenn es nicht konform ist.
Die Übergangsfrist dient ausdrücklich dazu, Ihnen Zeit für die Anpassung Ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu geben.
Eine Ausnahmeregelung sollten Sie nur dann in Betracht ziehen, wenn Sie nach Ablauf dieser Frist zu dem Schluss kommen, dass eine Anpassung
- eine grundlegende Änderung Ihres Produkts oder Ihrer Dienstleistung zur Folge hätte
- oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
In diesem Fall muss vor oder gleichzeitig mit einer Erklärung zur Nichtkonformität eine Information zur Ausnahmeregelung eingereicht werden.
Ich werde eine Ausnahmeregelung beim OSAPS einreichen. Muss ich zusätzlich eine Erklärung zur Nichtkonformität abgeben?
Ja.
Die Einreichung einer Ausnahmeregelung setzt voraus, dass Sie eine Nichtkonformität festgestellt haben. Diese muss daher gemeldet werden.
Geben Sie bei der Erklärung einfach an, dass Sie eine Ausnahmeregelung für dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung eingereicht haben.
Das OSAPS wird Ihre Information zur Ausnahmeregelung gleichzeitig zur Erklärung bearbeiten.
Benötigen ich ein MyGuichet-Konto, um eine Ausnahmegenehmigung einzureichen?
Nein.
Sie können eine Information zur Ausnahmeregelung ohne Authentifizierung direkt auf Guichet.lu beantragen.
Mit einem beruflichen MyGuichet-Konto können Sie jedoch die Formulare automatisch vorab ausfüllen – eine erhebliche Zeitersparnis, wenn Sie mehrere Informationen zur Ausnahmeregelung einreichen müssen.
Wichtig: Das OSAPS akzeptiert nur Vorgänge, die über das Online-Verfahren auf Guichet.lu übermittelt werden.
Was muss ich vor der Einreichung einer Ausnahmeregelung erledigen?
Sie müssen eine interne Bewertung durchführen und eine begründete Argumentation erstellen.
Schritt 1: Feststellung der Nichtkonformität
Bevor Sie eine Ausnahmeregelung in Betracht ziehen können, müssen Sie überprüfen, ob Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Dazu müssen Sie dessen Eigenschaften mit den gesetzlich festgelegten Anforderungen vergleichen. Werden Mängel festgestellt, müssen Sie eine Erklärung zur Nichtkonformität einreichen.
Schritt 2: Begründung der Ausnahmeregelung
Anschließend müssen Sie anhand von Unterlagen nachweisen, warum eine Anpassung entweder
- eine unverhältnismäßige Belastung
- oder eine grundlegende Änderung des Produkts oder der Dienstleistung darstellen würde.
Wenn Sie eine Ausnahmeregelung wegen unverhältnismäßiger Belastung anstreben, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich.
Wichtig: Eine einfache Kosten-Nutzen-Analyse reicht nicht aus, um eine Ausnahmeregelung zu begründen. Diese muss durch eine ausführliche Begründung und Belege ergänzt werden, die die Unmöglichkeit oder Unwirksamkeit der Anpassung an die Anforderungen belegen.
Was geschieht nach Einreichung meiner Ausnahmegenehmigung?
Das OSAPS prüft, ob die übermittelten Informationen ausreichen, um die Anwendung einer Ausnahmeregelung (grundlegende Änderung oder unverhältnismäßige Belastung) zu rechtfertigen.
Sie werden nur kontaktiert, wenn:
- Angaben fehlen oder für die Beurteilung Ihrer Situation als unzureichend erachtet werden,
- eine Kontrolle (gezielte oder stichprobenartige) ausgelöst wird.
Bitte beachten Sie: Es ist möglich, dass Sie im Rahmen Ihrer Erklärung zur Nichtkonformität kontaktiert werden. Auch wenn beide Vorgänge miteinander in Zusammenhang stehen, müssen sie administrativ getrennt behandelt werden.
Muss ich meine Ausnahmegenehmigung jedes Jahr erneuern?
Nein.
Eine Information zur Ausnahmeregelung bleibt unbegrenzt gültig, solange die Bedingungen, die sie rechtfertigen, unverändert bleiben.
Sie endet:
- wenn Sie das Produkt oder die Dienstleistung vom Markt nehmen,
- oder wenn das OSAPS die Ausnahmeregelung nach einer Kontrolle oder einer Meldung in Frage stellt.
Bei wesentlichen Änderungen des Produkts oder der Dienstleistung oder wenn die Bedingungen für die Ausnahmeregelung nicht mehr erfüllt sind, müssen Sie Ihre Unterlagen aktualisieren.
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