Richtlinie

Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen

Das Gesetz vom 8. März 2023 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ist die Umsetzung dieser Richtlinie.

Die Richtlinie ist insbesondere wegen ihrer Anhänge interessant, die praktische Informationen zur Einhaltung enthalten, wie z. B. Anforderungen an die Barrierefreiheit, Lösungsbeispiele, die Schritte des Bewertungsverfahrens und Bewertungskriterien.

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Die Anhänge verweisen mehrfach auf die Richtlinie, daher ist es sinnvoll, diese griffbereit zu halten.

Anhang I – Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen

Wenn Sie von dem Gesetz betroffen sind, finden Sie hier die Anforderungen, die Sie erfüllen müssen. Bei Problemen mit der Auslegung konsultieren Sie bitte die Lösungsbeispiele in Anhang II.

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Anhang II – Lösungsbeispiele zur Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit

Diese Beispiele liefern konkrete Beispiele für die Einhaltung der Anforderungen. Wenn die Anforderung beispielsweise vorsieht, dass Videoanleitungen in wahrnehmbarer Form dargestellt werden müssen, könnte eine Lösung darin bestehen, Untertitel für Menschen mit Hörbehinderungen bereitzustellen.

Um Ihnen den Vergleich zweier Anhänge zu ersparen, stellt die OSAPS eine Tabelle mit einem Vergleich der Anforderungen und Lösungen zur Verfügung.

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Anhang III – Anforderungen an die gebaute Umwelt

Es macht keinen Sinn, Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, wenn die Nutzer den Ort, an dem diese Dienstleistungen erbracht werden, nicht erreichen können. Beispielsweise hatte eine Bankfiliale ihren Geldautomaten in einer für Rollstuhlfahrer geeigneten Höhe installiert. Die Filiale ist jedoch nur über Treppen zugänglich.

Dieser Teil der Richtlinie wurde auch durch ein anderes Gesetz umgesetzt: das Gesetz vom 7. Januar 2022 über die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Orten, öffentlichen Straßen und kollektiven Wohngebäuden. Alle Aspekte dieses Abschnitts sind unter www.accessibilite.lu ausführlich beschrieben.

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Anhang IV – Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte

Dieser Anhang enthält Informationen zu den Pflichten der Hersteller, wie z. B. interne Kontrollen, technische Dokumentation, Herstellungsprozess, CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, sowie zu den Aufgaben, die einem Bevollmächtigten übertragen werden können.

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Anhang V – Informationen, die für die Konformitätsbewertung von Dienstleistungen erforderlich sind

Dieser Anhang legt Form, Inhalt und Ort der Informationen über die Konformität einer für Verbraucher zu erbringenden Dienstleistung fest.

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Anhang VI – Kriterien für eine unverhältnismäßige Belastung

Dieser Anhang enthält die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Ausnahmeregelung aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung in Anspruch nehmen zu können.

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