Sie sind durch das Gesetz betroffen

Die Pflichten der Dienstleister sind in Artikel 25 des Gesetzes detailliert aufgeführt.

Sie gelten für Dienstleistungsverträge, die ab dem 28. Juni 2025 abgeschlossen werden.

Vor diesem Datum abgeschlossene Dienstleistungsverträge können ohne Änderung bis zu ihrem Ablauf bzw. bis spätestens 28. Juni 2030 weiterlaufen.

Bitte beachten Sie: Dieser Zeitpunkt der Übergangsfrist gilt nur für Verträge! Die Dienste selbst müssen ab dem 28. Juni 2025 konform sein!

Pflichten der Dienstleister

  • Dienstleister sorgen dafür, dass ihre Dienste barrierefrei gestaltet und bereitgestellt werden.
  • Die Dienstleister stellen die erforderlichen Informationen zusammen und erläutern, wie die Dienste die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Die Informationen werden der Öffentlichkeit in schriftlicher und mündlicher Form zur Verfügung gestellt. Die Dienstleister bewahren diese Informationen so lange auf, wie der Dienst verfügbar ist.
  • Dienstleister stellen sicher, dass die Erbringung der Dienste konform bleibt. Änderungen der Merkmale, der geltenden Anforderungen, der Normen oder der technischen Spezifikationen werden gebührend berücksichtigt.
  • Bei Nichtkonformität des Dienstes ergreifen die Dienstleister die erforderlichen Korrekturmaßnahmen und informieren unverzüglich die OSAPS, wobei sie Einzelheiten zur Nichtkonformität und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen angeben.
  • Die Dienstleister übermitteln der OSAPS alle erforderlichen Informationen und arbeiten mit der OSAPS bei allen Korrekturmaßnahmen zusammen.

Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen sind in zwei Fällen möglich:

  • Die Barrierefreiheit des Produkts oder der Dienstleistung stellt eine grundlegende Änderung dar und verändert dessen/deren Wesen.
  • Die Barrierefreiheit des Produkts oder der Dienstleistung stellt eine unverhältnismäßige Belastung für den Wirtschaftsteilnehmer dar.

Die Kriterien für die Beantragung einer Ausnahmeregelung sind in Artikel 16 des Gesetzes aufgeführt.

Und nun?

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