Erklärung zur Nichtkonformität

Der vollständige Name dieses Vorgangs lautet: "Meldung einer Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen durch eine juristische Person". Auf dieser Seite wird die Kurzform "Erklärung zur Nichtkonformität" benutzt. Für den Fall, dass Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung am 28. Juni 2025 nicht konform ist, müssen Sie eine Erklärung zur Nichtkonformität abgeben. Dieser Vorgang ist unter Guichet.lu verfügbar:

Erklärung zur Nichtkonformität

Der Erklärung zur Nichtkonformität muss eine interne Bewertung des Produkts oder der Dienstleistung vorausgehen, in der die Art der Nichtkonformität und die vorgeschlagenen Lösungen genau angegeben werden.

Diese Informationen sind in einem Verzeichnis der Nichtkonformitäten und Beschwerden zusammenzufassen und in einen Plan mit Korrekturmaßnahmen einzutragen.

Das OSAPS stellt eine Roadmap für diese Bewertung zur Verfügung. Diese generiert automatisch ein Verzeichnis und einen Plan mit Korrekturmaßnahmen. Diese müssen dann lediglich der Erklärung beigefügt werden.

Die Verwendung der Roadmap ist freiwillig. Selbstverständlich können Sie auch eigene Dokumente erstellen und einreichen.

Roadmap (Französisch, Excel, 117 KB)

FAQ

Wie kann ich feststellen, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht konform ist?

Durch eine interne Bewertung.

Dabei werden die Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung mit den gesetzlichen Anforderungen verglichen. Werden Mängel festgestellt, muss eine Nichtkonformitätserklärung abgegeben werden.

Die OSAPS stellt eine Roadmap zur Verfügung, um diese Bewertung zu erleichtern. Dieser erstellt automatisch ein Verzeichnis der Nichtkonformitäten und einen Plan mit Korrekturmaßnahmen, die Sie der Erklärung beifügen können.

Die Verwendung der Roadmap ist freiwillig. Selbstverständlich können Sie auch eigene Dokumente erstellen und einreichen.

Für mein Produkt oder meinen Dienstleistungsvertrag gilt eine Übergangsfrist. Muss ich die Nichtkonformität trotzdem melden?

Nein.

Während der Übergangsphase sind Sie nicht verpflichtet, eine Nichtkonformität zu melden. Diese Phase dient ausdrücklich dazu, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung konform zu gestalten.

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung jedoch nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht konform ist, muss eine Erklärung abgegeben werden – und dies wird höchstwahrscheinlich eine Überprüfung durch die zuständige Behörde nach sich ziehen.

Ich habe den OSAPS über eine Ausnahmeregelung informiert. Muss ich trotzdem eine Erklärung zur Nichtkonformität abgeben?

Ja.

Die Information einer Ausnahmeregelung setzt voraus, dass Sie eine Nichtkonformität festgestellt haben. Diese muss daher gemeldet werden.

Geben Sie bei der Erklärung einfach an, dass Sie eine Ausnahmeregelung für dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung eingereicht haben.

Benötige ich ein MyGuichet-Konto, um eine Erklärung zur Nichtkonformität abzugeben?

Nein, das ist nicht nötig.

Sie können eine Erklärung ohne Authentifizierung direkt auf Guichet.lu abgeben.

Mit einem beruflichen MyGuichet-Konto werden die Formulare aber automatisch vorab ausgefüllt – eine erhebliche Zeitersparnis, wenn Sie mehrere Erklärungen einreichen müssen.

Wichtig: Das OSAPS akzeptiert nur Erklärungen zur Nichtkonformität, die über Guichet.lu oder MyGuichet.lu übermittelt werden.

Was muss ich vor Einreichung einer Erklärung zur Nichtkonformität tun?

Sie müssen zunächst eine interne Bewertung Ihres Produkts oder Ihrer Dienstleistung vornehmen.

Es reicht nicht aus, lediglich anzugeben, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht konform ist – Sie müssen Punkt für Punkt die festgestellten Mängel in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen aufführen.

Darüber hinaus müssen Sie:

  • ein Verzeichnis der Nichtkonformitäten erstellen,
  • einen Plan mit Korrekturmaßnahmen ausarbeiten.

Zur Unterstützung stellt die OSAPS einen Bewertungsleitfaden zur Verfügung, der automatisch das Verzeichnis und den Plan erstellt, die Ihrer Erklärung beizufügen sind.

Was geschieht nach Einreichung einer Erklärung zur Nichtkonformität?

Wir melden uns eventuell bei Ihnen.

Das OSAPS prüft, ob die bereitgestellten Informationen ausreichen, um die Situation Ihres Produkts oder Ihrer Dienstleistung zu beurteilen, und insbesondere, ob Ihr Plan zur Behebung der Mängel klar und realistisch ist und angemessene Fristen enthält.

Ist dies der Fall, geht das OSAPS davon aus, dass Sie Ihrer Verantwortung nachkommen und die erforderlichen Maßnahmen umsetzen. Sie werden nur dann erneut kontaktiert, wenn eine externe Meldung über die Nichtkonformität an die Behörde weitergeleitet wird.

Ist dies nicht der Fall, wird das OSAPS Sie kontaktieren, um zusätzliche Informationen anzufordern bzw. weitere Maßnahmen oder Fristen festzulegen.

Muss ich den OSAPS über alle Änderungen am gemeldeten Produkt oder der gemeldeten Dienstleistung informieren?

Grundsätzlich ja.

Das Gesetz schreibt vor, dass jede Änderung des Produkts oder der Dienstleistung in Bezug auf Barrierefreiheit dem OSAPS gemeldet werden muss.

Das OSAPS geht jedoch davon aus, dass Sie Ihren Korrekturmaßnahmenplan selbstständig und fristgerecht umsetzen. Es ist daher nicht erforderlich, es über jeden einzelnen Schritt oder jede Zwischenaktualisierung zu informieren.

Sie müssen das OSAPS jedoch benachrichtigen, wenn:

  • Sie den Plans nicht einhalten können (Fristen oder Maßnahmen),
  • Sie das Produkt oder die Dienstleistung vom Markt nehmen.

Muss ich meine Erklärung jedes Jahr erneuern?

Nein.

Sie brauchen pro Produkt oder Dienstleistung nur eine einmalige Erklärung abzugeben.  

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