Banken & Versicherungen
Bankdienstleistungen
Das Gesetz vom 8. März 2023 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gilt ausdrücklich für „Bankdienstleistungen für Verbraucher“, die darin wie folgt definiert sind als:
die Erbringung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher:
- Kreditverträge: Verbraucherkreditverträge gemäß Buch 2, Titel 2, Kapitel 4 des Verbrauchergesetzbuches und Immobilienkreditverträge gemäß Buch 2, Titel 2, Kapitel 6 des genannten Gesetzbuches
- elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 29 des geänderten Gesetzes vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste: jede gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit, die im Anhang des geänderten Gesetzes vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste aufgeführt ist
- die Dienste, die in Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 und in Abschnitt C Nummern 1, 2, 4 und 5 des Anhangs II des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor definiert sind
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungskonten, die in Artikel 1 Absatz 26 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über Zahlungskonten definiert sind
Das OSAPS arbeitet mit dem Bankensektor, Behindertenverbänden, der Bankenaufsicht (CSSF) und der Verbraucherschutzbehörde zusammen, um Lösungen zu finden, die den Anforderungen an die Barrierefreiheit gerecht werden.
Versicherungen
Versicherungen fallen unter das Gesetz als Anbieter von elektronischen Handelsdienstleistungen, die darin definiert sind als „Dienstleistungen, die über Websites oder auf mobilen Geräten auf elektronischem Wege und auf individuellen Abruf eines Verbrauchers erbracht werden, mit dem Ziel, einen Verbrauchervertrag abzuschließen“.
Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung von Informationen in der Vorvertragsphase, die Einsichtnahme oder Bearbeitung von Verträgen und die Online-Meldung von Schadensfällen.
Zum letzten Mal aktualisiert am